Die Bayerische Bauordnung hat sich geändert! Der Abstand zur Brandmauer wurde auf 0,5 m reduziert.

Auszug aus Art. 30 BayBO – Dächer

(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

  1. mindestens 1,25 m entfernt sein
    a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
    b) Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
  2. mindestens 0,50 m entfernt sein
    a) dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
    b) dachparallel installierte Solarthermieanlagen.